BVerfG - Beschluss vom 17.07.2006
1 BvR 618/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 146/95

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 618/96

DRsp Nr. 2006/23096

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens

Zieht das Berufungsgericht andere Bewertungsgesichtspunkte für den Anteil an einer Arztpraxis heran, so hat es die Parteien vor einer Entscheidung darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

I. 1. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 14. August 1995 geschieden. Im Verbund mit der Scheidung sprach das Amtsgericht der Beschwerdeführerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 112.170,20 DM zu. Wesentlicher Streitpunkt im Verfahren über den Zugewinnausgleich war die Bewertung eines hälftigen Anteils des Ehemannes der Beschwerdeführerin an einer Arztpraxis. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf ein vom Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegtes Sachverständigengutachten, welches den Anteil des Ehemannes an der Arztpraxis mit 255.625 DM bewertet hatte.