OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.06.2023
1 UF 165/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 23766
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 37/22

Umfang des rechtlichen Gehörs im ZivilverfahrenVerfahren des Gerichts bei Zurückweisung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenskostenhilfegesuchs kurz vor dem Termin

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 1 UF 165/22

DRsp Nr. 2023/8855

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren Verfahren des Gerichts bei Zurückweisung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenskostenhilfegesuchs kurz vor dem Termin

Wird ein rechtzeitig vor dem Termin gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag eines Antragsgegners in einer Familienstreitsache erst so knapp vor dem Termin abschlägig beschieden, dass es bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge einem sorgsam handelnden Rechtssuchenden nicht möglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so ist der anberaumte Termin zu vertagen.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 09.08.2022 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Braunschweig zurückverwiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen wird das Amtsgericht im Rahmen seiner Endentscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu entscheiden haben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 7.245,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.