I.
Der Kläger schuldet den Beklagten nach den drei vor dem Kreisjugendamt K. am 07. Juni 2001 errichteten Urkunden ab 01. Januar 2002 121 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe.
Unter dem 14. August 2002 haben die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wegen 3.402 EURO bis 31. August 2002 insgesamt aufgelaufener Unterhaltsrückstände und wegen ab September 2002 laufenden Monatsunterhaltes von 276 EURO für die Beklagte C. und je 326 EURO für die Beklagten M. und S.
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