OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.06.2003
16 WF 77/03
Normen:
ZPO § 767 ; GKG § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1226
InVo 2004, 161
OLGReport-Karlsruhe 2004, 428
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 366/02

Umfang des Streitwertes bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 16 WF 77/03

DRsp Nr. 2003/15025

Umfang des Streitwertes bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde

»1. Bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde bemisst sich der Streitwert nach dem gesamten Zahlungsanspruch, bei Unterhaltstiteln nach § 17 GKG. 2. Die Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Betrag ist auch stillschweigend möglich.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; GKG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger schuldet den Beklagten nach den drei vor dem Kreisjugendamt K. am 07. Juni 2001 errichteten Urkunden ab 01. Januar 2002 121 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe.

Unter dem 14. August 2002 haben die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wegen 3.402 EURO bis 31. August 2002 insgesamt aufgelaufener Unterhaltsrückstände und wegen ab September 2002 laufenden Monatsunterhaltes von 276 EURO für die Beklagte C. und je 326 EURO für die Beklagten M. und S.