OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.11.2011
9 UF 70/11
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamFR 2012, 7
FamRZ 2012, 1399
FuR 2012, 442
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 244/09

Umfang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 9 UF 70/11

DRsp Nr. 2011/20700

Umfang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder

1. Aufwendungen für die Beschaffung von Brillen (Gläsern) bzw. Kontaktlinsen sind im Tabellenunterhalt minderjähriger Kinder nicht enthalten, weil ein solcher Bedarf aus einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwächst, der nicht typischerweise für jedes minderjährige Kind anfällt. 2. In den Sätzen des Tabellenunterhalts sind Anteile für Urlaubsaktivitäten enthalten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. Februar 2011 - Az. 33 F 244/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Bezirksamtes ... von B... vom 18. April 2008 - Urk.Reg.Nr. 1123/2008 - verpflichtet, für das minderjährige Kind H... K..., geboren am .... März 1996, ab Dezember 2011 zu Händen der Kindesmutter jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes (derzeit 590,00 EUR) zuzüglich 25,00 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 655,00 EUR zu zahlen.