OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.2008
11 UF 519/08
Normen:
BGB § 1607 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1682
NJW-RR 2009, 1153
OLGReport-Koblenz 2009, 367
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 444/07

Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 11 UF 519/08

DRsp Nr. 2009/13587

Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts

1. In dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen studierenden Kindes von 640 € abzgl. des Kindergeldes von 154 €, mithin 486 € (Ziff. 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Koblenz, KoL; Stand 1.1.2008) sind zu entrichtende Studiengebühren nicht enthalten. Es handelt sich dabei um Mehrbedarf. 2. Die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt auch dann ein, wenn der gleichrangig barunterhaltspflichtige Elternteil nur fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat. 3. Begehrt ein nicht privilegiertes volljähriges Kind Unterhalt, ist der anteilige Familienunterhalt des jetzigen Ehegatten des Schuldners grundsätzlich unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da die Unterhaltspflicht ggü. diesem Kind die ehelichen Verhältnisse prägt. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt wurde. Allerdings muss der Vorrang des jetzigen Ehegatten gewahrt bleiben.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 25. August 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: