OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2018
13 WF 45/18
Normen:
ERVV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 300
CR 2018, 433
FGPrax 2018, 142
MDR 2018, 761
MMR 2019, 46
NJW 2018, 1482
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 336/17

Umfang des Verbots der gleichzeitigen Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen elektronischen SignaturZulässigkeit einer Container- oder Umschlagsignatur für mehrere ein Verfahren betreffende Dokumente

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 13 WF 45/18

DRsp Nr. 2018/4241

Umfang des Verbots der gleichzeitigen Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur Zulässigkeit einer Container- oder Umschlagsignatur für mehrere ein Verfahren betreffende Dokumente

Das Verbot, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln (§ 4 II ERVV), bedarf einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) zu verstoßen. Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückverwiesen.

Normenkette:

ERVV § 4 Abs. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe beantragt, um sodann eine Regelung ihres Umgangs mit dem Kind ihrer Schwester zu erreichen.

I.