OLG München - Beschluss vom 12.10.2017
33 WF 866/17
Normen:
VwVG § 3 Abs. 1; JVEG § 8; BGB § 1835; BGB § 669; BGB § 670; VwVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2882/15

Umfang des Vergütungsanspruchs des berufsmäßig tätigen Vormundes

OLG München, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 33 WF 866/17

DRsp Nr. 2017/16017

Umfang des Vergütungsanspruchs des berufsmäßig tätigen Vormundes

1. Der berufsmäßig tätige Vormund hat Anspruch auf Vergütung gem. § 3 Abs. 1 VwVG für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit. Dies beurteilt sich danach, ob der Vormund die einzelne Tätigkeit bei Beachtung der ihm nach § 1833 BGB obliegenden Sorgfalt im Zeitpunkt seines Tätigwerdens für erforderlich halten durfte. 2. Die pauschale Kürzung von Zeitaufwand für das Tätigwerden der als Rechtsanwälte zugelassenen Vormundin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens um 50% erscheint nicht angemessen, wenn ausführliche Telefonate mit der Polizei, dem Leiter einer Einrichtung, Ärzten, dem Jugendamt und die Erstellung von entsprechenden Aktennotizen erforderlich waren. 3. Ist der Vormund im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen das Mündel tätig geworden, so ist diese Tätigkeit nicht durch die pauschal gewählte Stundenvergütung i.S. von § 1835 Abs. 3 BGB abgedeckt, da soweit Dienste geleistet wurden, für ein anderer in berechtigter Weise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch genommen hätte. Vielmehr ist ein selbst als Rechtsanwalt zugelassener Vormund berechtigt, seine Gebühren nach dem RVG abzurechnen.

Tenor

1. 2. 3.