Die fristgemäß eingereichte Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil sie das Amtsgericht wegen grundlegender Bedeutung der Sache zugelassen hat, § 33 Abs.5 S.2 RVG.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin steht ein höherer Anspruch gegen die Staatskasse nicht zu.
Dieser hatte für die beabsichtigte Unterhaltsklage seiner Mandantin Prozesskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vor Durchführung des Prozessverfahrens zu entscheiden. In dem daraufhin anberaumten Termin im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht schlüssig sei und angeraten, zunächst Auskunft zu den bis dahin nicht geklärten finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners einzuholen.
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte erklärt:
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