BGH - Beschluß vom 09.05.2007
XII ZB 77/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 76 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1125
FamRZ 2007, 1542
MDR 2007, 1261
NJW 2008, 296
NJW-RR 2008, 81
Vorinstanzen:
KG, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 65/05
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 5877/03

Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Beschluß vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XII ZB 77/06

DRsp Nr. 2007/15279

Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

»Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 76 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleistungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe von brutto 459.878 DM (235.131,88 EUR) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebsrente.