Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) wegen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt sollte höchstens 1.500 DM betragen.
Damit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhaltspflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt ist lediglich der - festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein.
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