OLG Hamm - Beschluss vom 09.04.2013
2 UF 213/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 185/08

Umfang des zur Bestreitung von Prozesskosten zu verwertenden Vermögens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 2 UF 213/12

DRsp Nr. 2022/17916

Umfang des zur Bestreitung von Prozesskosten zu verwertenden Vermögens

Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Bedürftigkeit der Antragstellerin zu versagen, wenn diese ihren Sohn einen in einer Lotterie gewonnenen Pkw mit einem Neuwert von 25.000 € geschenkt hat. Insoweit ist eine Prozesspartei gehalten, vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 00.00.1984 vor dem Standesbeamten in A die Ehe miteinander. Die Klägerin gab ihren Beruf der (..) auf. Zu Beginn der Ehezeit arbeitete die Klägerin im (..)büro in B mit. Aus der Ehe der Parteien ist der volljährige Sohn C, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Die Parteien sind seit dem 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte heiratete am 00.00.2008 erneut.

Die Klägerin gewann 2007 einen Kfz01 bei einer Verlosung. Diesen übereignete sie ihrem Sohn.