»1. Eine Erörterung kann sich darauf beschränken, ob eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückgenommen wird, ob die Zustimmung des Gegners zu einer Klagrücknahme erforderlich ist und welche Rechtsfolgen die Klagrücknahme zeitigt.2. Ob die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, ist im Freibeweis zu ermitteln.«