Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. November 2013, Az.
Die Einwilligung der Antragsgegnerin in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vom Antragsteller wird ersetzt.
III.Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Nummer II. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin wird angeordnet.
IV. V. VI.
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