OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.03.2014
7 UF 187/14
Normen:
BGB § 397; BGB § 1598 a;
Fundstellen:
FamRB 2014, 254
FamRZ 2014, 1214
FuR 2014, 368
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 2833/13

Umfang eines umfassenden gegenseitigen Anspruchsverzichts in einem gerichtlichen VergleichErstreckung auf den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 7 UF 187/14

DRsp Nr. 2014/5247

Umfang eines umfassenden gegenseitigen Anspruchsverzichts in einem gerichtlichen Vergleich Erstreckung auf den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung

Eine Abgeltungsklausel in einem Vergleich erfasst den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nur dann, wenn dieser ausdrücklich genannt ist oder wenn dieser zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt der Abgeltungsvereinbarung diskutiert wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 14. November 2013, Az. 112 F 2833/13, abgeändert.

II.

Die Einwilligung der Antragsgegnerin in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vom Antragsteller wird ersetzt.

III.

Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Nummer II. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerin wird angeordnet.

IV. V. VI.