OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2016
6 UF 143/16
Normen:
BGB § 1598a; BGB § 1600b; BGB § 1600d;
Fundstellen:
NJW 2017, 92
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 171/15

Umfang und rechtlicher Rahmen des Anspruchs eines Kindes auf Feststellung bzw. der Vaterschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 6 UF 143/16

DRsp Nr. 2016/15836

Umfang und rechtlicher Rahmen des Anspruchs eines Kindes auf Feststellung bzw. der Vaterschaft

1. § 1589a BGB eröffnet innerhalb der rechtlichen Familie die Klärung der genetischen Abstammung; er gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine förmliche, rechtsfolgenlose Feststellung der biologischen Vaterschaft.2. § 1598a BGB kann nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er einen Anspruch auf Klärung der genetischen Abstammung außerhalb der rechtlichen Familie eröffnet (BVerfG, Urteil vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13; FamRZ 2016, 877).3. Ebenso wenig kann er dahin ausgelegt werden, dass er einen Anspruch auf förmliche, rechtsfolgenlose Feststellung der biologischen Vaterschaft gewährt. Dies verbieten bereits die rechtlichen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags. Zudem besteht ausweislich der aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen legislativen Erwägungen insoweit ausdrücklich keine planwidrige Regelungslücke.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt

Normenkette:

BGB § 1598a; BGB § 1600b; BGB § 1600d;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt (noch) die förmliche Feststellung der biologischen Vaterschaft des verstorbenen A.