BGH - Urteil vom 04.04.1990
IV ZR 344/88
Normen:
BGB § 2170, § 2288 Abs. 2 Satz 2, § 2329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2288 Abs. 2 Satz 2 Geldvermächtnis 1
BGHR BGB § 2329 Abs. 1 Satz 1 Fehlbetrag 1
BGHR BGB § 2346 Schenkung 1
BGHZ 111, 138
DRsp I(174)249a
FamRZ 1990, 872
MDR 1990, 907
NJW 1990, 2063
VersR 1990, 668
WM 1990, 1169
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages

BGH, Urteil vom 04.04.1990 - Aktenzeichen IV ZR 344/88

DRsp Nr. 1992/1294

Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages

»a) § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB schützt auch Geld- und sonstige Gattungsvermächtnisse. b) § 2329 Abs. 1 BGB greift nicht ein, soweit ein Fehlbetrag durch Ansprüche nach § 2288, § 2287 BGB ausgeglichen ist.«

Normenkette:

BGB § 2170, § 2288 Abs. 2 Satz 2, § 2329 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt und Notar auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser sie in einer Erbschaftsangelegenheit falsch beraten habe.

Die Eltern der Klägerin hatten sich durch ein von einem anderen Notar beurkundetes Testament vom 19. Juli 1969 gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerin zur Alleinerbin des zuletzt versterbenden Elternteils eingesetzt. Auf diese Weise sollte die Klägerin Eigentümerin des elterlichen Hausgrundstücks werden. Dafür hatte sie ihren Bruder abzufinden. Die Abfindung war an einen Ausgangsbetrag von 65.000 DM geknüpft und unter Zugrundelegung der Entwicklung des Lebenshaltungsindex bis zum Erbfall umzurechnen.