OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2012
17 W 262/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1019
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 32/10

Umfang zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 17 W 262/11

DRsp Nr. 2012/7031

Umfang zu erstattender Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

Werden Streitgenossen in einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten, in dem der eine Streitgenosse obsiegt und der andere ganz oder teilweise unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entstehenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der eine Streitgenosse zwangsläufig mehr als den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten gezahlt hat oder letztlich wird tragen müssen, weil er im Innenverhältnis zu dem anderen Streitgenossen seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht verwirklichen kann (hier verneint).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Aachen vom 26.10.2011 (1 O 32/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgericht vom 17.02.2011 wurde die gegen den beklagten Ehemann (Beklagter zu 1) gerichtete Klage abgewiesen, während seine mit verklagte Ehefrau (Beklagte zu 2) antragsgemäß verurteilt wurde.