OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2009
13 UF 2/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 2599/08

Umfang zumutbarer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils; Möglichkeit des Hinzuverdienstes im Hinblick auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 13 UF 2/09

DRsp Nr. 2011/2258

Umfang zumutbarer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils; Möglichkeit des Hinzuverdienstes im Hinblick auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II

1. Neben der Betreuung eines 11 Jahre alten Kindes mit erheblichen schulischen Defiziten nach dem Wechsel zu einer weiterführenden Schule ist auch unter Berücksichtigung einer möglichen Übermittagsbetreuung in der Schule bis um 15.45 Uhr eine Erwerbstätigkeit des einem anderen minderjährigen Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Elternteils von mehr als 30 Stunden wöchentlich nicht zumutbar. 2. § 11 II 1 Nr. 7 SGB II eröffnet nicht die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn der Unterhaltsanspruch nicht bereits bei Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld tituliert war (gegen OLG Brandenburg, NJW 2008, 3366).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 13.11.2008 abgeändert und die Klage – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.08.2008 – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte vorab.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.175 Euro festgesetzt.