OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2016
7 UF 58/16
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 193/13

Umgang der Eltern mit einem bei einer Pflegefamilie lebenden Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 7 UF 58/16

DRsp Nr. 2016/18148

Umgang der Eltern mit einem bei einer Pflegefamilie lebenden Kind

Es kann dem Wohl eines Kindes, das bereits seit acht Jahren ohne Rückkehrperspektive in einer Pflegefamilie lebt, entsprechen, den Umgang mit den Eltern auf seltene Kontakte (hier: alle drei Monate) zu beschränken. Das gilt auch dann, wenn das Kind sich den Umgang wünscht, jedoch Verhaltensauffälligkeiten zeigt und die Ausweitung des Umgangs seinem Bedürfnis nach Stabilität und Sicherheit nicht gerecht würde.

Tenor

I.

Der Antrag der Kindeseltern, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II.

Den Kindeseltern wird Gelegenheit gegeben, zu dem Senatsbeschluss binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen. Es wird um Mitteilung gebeten, ob sie das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchführen möchten oder ob die Beschwerde zurückgenommen wird.III.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, über die Beschwerde gem. § 68 Abs.3 S.2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

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