OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2016
7 UF 58/16
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 193/13

Umgang der Eltern mit einem bei einer Pflegefamilie lebenden Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 7 UF 58/16

DRsp Nr. 2017/146

Umgang der Eltern mit einem bei einer Pflegefamilie lebenden Kind

Es kann dem Wohl eines Kindes, das bereits seit acht Jahren ohne Rückkehrperspektive in einer Pflegefamilie lebt, entsprechen, den Umgang mit den Eltern auf seltene Kontakte (hier: alle drei Monate) zu beschränken. Das gilt auch dann, wenn das Kind sich den Umgang wünscht, jedoch Verhaltensauffälligkeiten zeigt und die Ausweitung des Umgangs seinem Bedürfnis nach Stabilität und Sicherheit nicht gerecht würde.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen.Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

Zurückweisungsbeschluss vom 17.05.2016