Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie sich gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Bewilligung eines Umgangsrechtes mit dem Kind T wenden, ist gem. §§ 127 Abs. 2 ZPO, 76 Abs. 2 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung der Antragsteller kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.
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