OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2011
8 WF 27/11
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1154
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 165 / 10

Umgang eines 4 ½ Jahre alten Kindes mit den Großeltern

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 27/11

DRsp Nr. 2011/5414

Umgang eines 4 ½ Jahre alten Kindes mit den Großeltern

Ein zusätzlicher Umgang eines 4 1/2jährigen Kindes mit seinen Großeltern kann neben dem bereits ausreichend geregelten Umgang des Kindes mit seinem Vater im Einzelfall eine Überforderung darstellen. Insbesondere wenn den Großeltern im Rahmen des Umgangs des Kindesvaters Kontakte zu dem Kind ermöglicht werden, ist in einem solchen Fall ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie sich gegen die Versagung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Bewilligung eines Umgangsrechtes mit dem Kind T wenden, ist gem. §§ 127 Abs. 2 ZPO, 76 Abs. 2 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtsverfolgung der Antragsteller kommt keine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114 ZPO.