OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2014
6 UF 82/14
Normen:
BGB § 1685;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 453/13

Umgang; Kindeswohl

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 6 UF 82/14

DRsp Nr. 2017/15426

Umgang; Kindeswohl

Tenor

1.

Der Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geregelt:

Der Umgang findet statt am zweiten Samstag eines jeden ungeraden Kalendermonats in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Während der hessischen Schulferien im Sommer findet kein Umgang statt. Sollte ansonsten ein Umgangstermin in die Hessischen Schulferien fallen, findet der Umgang stattdessen am Samstag der zweiten Kalenderwoche nach den Ferien statt. Das Kind ist zu der genannten Zeit des Umgangsbeginns der Antragstellerin und zur Rückgabezeit den Pflegepersonen jeweils am Hauptbahnhof in Stadt2 zu übergeben. An jedem ersten Dienstag eines Monats um 18.00 Uhr ist der Antragstellerin telefonischer Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1685;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Großmutter väterlicherseits des betroffenen Kindes.

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