OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2008
10 UF 119/07
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 131
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 91/06

Umgangsrecht: Aktive Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils bei der Gestaltung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 10 UF 119/07

DRsp Nr. 2008/12375

Umgangsrecht: Aktive Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils bei der Gestaltung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil

Aus dem gemeinsamen Elternrecht folgt, dass der betreuende Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen muss. Aus dieser Verpflichtung kann sich für den betreuenden Elternteil auch eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung des Umgangs ergeben. Das schließt beispielsweise die Verpflichtung ein, das Kind auf eigene Kosten zum Flughafen zu bringen und dort abzuholen, wenn der andere Elternteil aus weiter Entfernung anreisen muss, um das Kind abzuholen und zurückzubringen.

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beteiligten Eltern streiten über die Ausgestaltung des Rechts des Vaters auf Umgang mit der gemeinsamen Tochter A.... Mit seiner befristeten Beschwerde begehrt der Vater die Konkretisierung einer vom Amtsgericht mit Beschluss vom 17.1.2007 übernommenen Umgangsvereinbarung der Eltern.

Die am ... 4.2004 geborene und heute vier Jahre alte A... ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten zu 1. und 2. hervorgegangen. Sie haben bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht die gemeinsame elterliche Sorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht der Mutter alleine zu.