OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 WF 158/97
DRsp Nr. 1998/17019
Umgangsrecht; Androhung; Zwangsgeld; Beschwerde
»1. Der Ausschluß einer sofortigen Beschwerde nach § 620cZPO gegen eine im Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des vorläufigen Umgangsrechts erstreckt sich auch auf das Vollstreckungs- bzw. Zwangsgeldverfahren gemäß § 33FGG.2. Mit dem Prinzip der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der in § 620 Nr. 2 ZPO aufgeführten einstweiligen Anordnung wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Umgangsregelung selbst unanfechtbar wäre, die Nebenentscheidung der Zwangsgeldandrohung aber mit einem Rechtsmittel angefochten. werden könnte (so aber Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., Rn. 14; MünchKomm-Klauser, ZPO, Rn. 15, jeweils zu § 620cZPO; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil I, Rn. 996; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe- Familien- und Kindschaftssachen, Rn. 183).«