OLG Naumburg - Beschluss vom 02.10.2007
4 UF 123/07
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1685 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 915
OLGReport-Naumburg 2008, 338
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 302/06

Umgangsrecht der Großeltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 4 UF 123/07

DRsp Nr. 2008/277

Umgangsrecht der Großeltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls

»Großeltern haben ein Recht zum Umgang, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Untersagt der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang, ist es folglich Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1685 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die befristete Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2007 (Bl. 121 bis 123 d. A.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 621 e Abs. 1 und 3 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 517, 520, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 20 FGG.