OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2013
2 UF 23/12
Normen:
BGB § 1686a; ZPO § 580 Nr. 8; ZPOEG § 35;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 141/04

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 2 UF 23/12

DRsp Nr. 2013/21346

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

§ 35 EGZPO ist in Kindschaftssachen im Wege der teleologischen Reduktion nicht anzuwenden, wenn und soweit Deutschland ansonsten seiner völkerrechtlichen Verpflichtung, die Bestimmungen der EMRK in der Auslegung des EuGHMR zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, andernfalls nicht nachkommen könnte.

Auf den Restitutionsantrag des Antragstellers werden der Beschluss des erkennenden Senats vom 9.2.2006, durch welchen die Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Umgangsregelungs- und Auskunftsanträge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1686a; ZPO § 580 Nr. 8; ZPOEG § 35;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragsgegnerin unterhielten von ... 2002 bis ... 2003 eine außereheliche Beziehung. Im ... 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger.

Im ... 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Ehe mit dem seit geraumer Zeit in England lebenden Antragsgegner fortsetzen und zusammen mit ihrer Tochter zu diesem ziehen werde, wo auch das noch ungeborene Kind aufwachsen solle, welches der Antragsgegner wie seinen eigenen Sohn behandeln werde. Die Antragsgegnerin zog im ... 2003 nach England.