Auf den Restitutionsantrag des Antragstellers werden der Beschluss des erkennenden Senats vom 9.2.2006, durch welchen die Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Umgangsregelungs- und Auskunftsanträge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller und die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragsgegnerin unterhielten von ... 2002 bis ... 2003 eine außereheliche Beziehung. Im ... 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger.
Im ... 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Ehe mit dem seit geraumer Zeit in England lebenden Antragsgegner fortsetzen und zusammen mit ihrer Tochter zu diesem ziehen werde, wo auch das noch ungeborene Kind aufwachsen solle, welches der Antragsgegner wie seinen eigenen Sohn behandeln werde. Die Antragsgegnerin zog im ... 2003 nach England.
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