OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2011
II-8 UF 161/10
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1802
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 221/10

Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des ausländischen Vaters üblichem Verhalten; Zulässigkeit der Verlängerung des Umgangsausschlusses nach Einlegung der Beschwerde durch den Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 161/10

DRsp Nr. 2011/15548

Umgangsrecht des Vaters bei sexuell übergriffigem, aber im Heimatland des ausländischen Vaters üblichem Verhalten; Zulässigkeit der Verlängerung des Umgangsausschlusses nach Einlegung der Beschwerde durch den Vater

1. Zum Umgangsrechts eines Vaters, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, aber sich darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe. 2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht, so dass der Zeitraum des Umgangsausschlusses vom Beschwerdegericht auch dann von Amts wegen verlängert werden kann, wenn nur der vom Umgangsausschluss benachteiligte Vater ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 25.06.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M2, geb. am 27.11.1998, bis zum 31.03.2014 ausgeschlossen wird. Der Antrag des Antragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit dem betroffenen Kind wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;