Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 25.06.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M2, geb. am 27.11.1998, bis zum 31.03.2014 ausgeschlossen wird. Der Antrag des Antragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit dem betroffenen Kind wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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