KG - Beschluss vom 04.03.2011
13 UF 226/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 143 F 21281/09

Umgangsrecht des vermeintlichen Vaters bei streitiger biologischer Vaterschaft

KG, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 13 UF 226/10

DRsp Nr. 2012/1927

Umgangsrecht des vermeintlichen Vaters bei streitiger biologischer Vaterschaft

Ist die biologische Vaterschaft im Umgangsverfahren streitig und hatte der vermeintliche Vater von seinem Recht auf Anfechtung der Vaterschaft gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht, steht dem vermeintlichen Vater nur ein Umgangsrecht nach §1685 Abs. 2 BGB zu, wenn eine sozial-familiäre Beziehung bestand und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt eine Regelung des Umgangs mit C####.

Die Antragsgegner sind seit 1991 verheiratet, C#### ist ihr ehelich geborenes Kind. Der Antragsteller hatte nie ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren betrieben.

Der Antragsteller übersandte im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 Postkarten und E-Mails an die Mutter und schickte mehrere Pakete, wobei er teilweise als Absender "Papi S######" angab oder mit "S### -Papi" zeichnete.