Die am 24.2.1995 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 30.1.1995 zugestellten Beschluß vom 25.1.1995 ist gem. §
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat zu Recht das Umgangsrecht des Antragsgegners gem. § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren wegen Mißhandlung dieser Kinder ausgeschlossen, weil das zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch.
a) Ob die Kinder sich noch im Frauenhaus befinden, ist für die Frage des Umgangsrechts des Antragsgegners irrelevant. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, weshalb dieser Umstand Bedeutung haben könnte.
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