OLG Bremen - Beschluss vom 25.02.2011
4 UF 108/10
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1084
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 255/10

Umgangsrecht eines in sein Heimatland abgeschobenen Elternteils

OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 4 UF 108/10

DRsp Nr. 2011/4722

Umgangsrecht eines in sein Heimatland abgeschobenen Elternteils

Der Umgangsantrag eines in sein Heimland abgeschobenen Elternteils kann nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil sich nicht absehen lässt, ob der Umgang begehrende Elternteil in der Lage sein wird, Umgangstermine mit seinem Kind wahrzunehmen.

1. Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Kindesmutter wird Rechtsanwalt L., dem Kindesvater Rechtsanwältin F. beigeordnet.

2. Dem Kindesvater wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 09.08.2010 zwei mal jährlich begleiteter Umgang mit dem Kind L., geb. am [...] 2008, gestattet, und zwar jeweils in der ersten Aprilwoche und der letzten Septemberwoche jeweils von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

3. Die Besuchskontakte finden in den Räumlichkeiten [...der näher bezeichneten Einrichtung...] statt.

4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, L. pünktlich zu [...der näher bezeichneten Einrichtung...] zu bringen und dort wieder abzuholen.

5. Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe: