OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.03.2000
5 WF 22/00
Normen:
KostO § 2 Nr. 2 ; KostVfg § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1595
OLGReport-Zweibrücken 2001, 59
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 87/99

Umgangsrecht; Kostenschuldner; Auslagen; Kostenentscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 5 WF 22/00

DRsp Nr. 2000/9108

Umgangsrecht; Kostenschuldner; Auslagen; Kostenentscheidung

»1. Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Eltern- bzw. Großelternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird.2. Die vom Familiengericht in diesen Verfahren zu treffende Kostenentscheidung bezieht sich nur auf die Verfahrensgebühren. Die gerichtlichen Auslagen (hier: Dolmetscherentschädigung) werden vom Kostenbeamten unabhängig von, einer gerichtlichen Kostenentscheidung erhoben.Dies gilt auch bei einer Einigung der Parteien über die Tragung der "Kosten des Rechtsstreits"; die Regelung der Kostenordnung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.3. Soweit einem Kostenschuldner Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wurde, ist er von der Zahlung der Auslagen befreit. Die übrigen Kostenschuldner sind für die entstandenen Auslagen in voller Höhe in Anspruch zu nehmen.4. Die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG enthaltene Regelung ist in diesen Verfahren auch nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2 ; KostVfg § 8 Abs. 3;

Gründe:

Die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthafte Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, ist mithin zulässig.