OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2003
9 UF 171/02
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1405
OLGReport-Brandenburg 2003, 419
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 549/01

Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 9 UF 171/02

DRsp Nr. 2003/7542

Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern

1. Das Umgangsrecht von Eltern und Kind besteht grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Streitigkeiten zwischen Eltern., selbst wenn es sich um ein jüngeres Kind handelt. Ein Ausschluss ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unumgänglich ist, eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann 2. Der Widerstand des Kindes kann den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, wenn eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und davon auszugehen ist, dass der Widerstand des Kindes nicht überwunden werden kann.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die im Interesse des betroffenen Kindes eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, da sie sich gegen eine Endentscheidung über eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, richtet.