OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2023
13 UF 123/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 256/22

Umgangsregelung bei gemeinsamem Sorgerecht zerstrittener ElternVoraussetzungen für begleiteten UmgangUmgangsregelung nach unabgesprochenen Kontaktversuchen des Kindesvaters bezüglich bei Kindesmutter lebendem Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 13 UF 123/23

DRsp Nr. 2023/13025

Umgangsregelung bei gemeinsamem Sorgerecht zerstrittener Eltern Voraussetzungen für begleiteten Umgang Umgangsregelung nach unabgesprochenen Kontaktversuchen des Kindesvaters bezüglich bei Kindesmutter lebendem Kind

Wenn das bei der Kindesmutter lebende Kind durch den Kindesvater wiederholt überraschend kontaktiert wurde, das Kind dies als "Auflauern" empfunden und hierdurch Angst vor dem Vater entwickelt hat, kann unter Berücksichtigung des Kindeswohls ein Umgang des Kindes mit dem Vater zunächst nur begleitet ermöglicht werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.6.2023 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 1 abgeändert. Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind M., geboren am 20.3.2012, wird wie folgt geregelt:

Der Vater ist beginnend im Oktober 2023 für die Dauer von einem Jahr zum Umgang in begleiteter Form an jedem Dienstag der geraden Kalenderwochen in der Zeit von 16 bis 18 Uhr berechtigt.

Der Umgang wird begleitet durch die p. gGmbH, A..., ...1 B..

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 21 Abs. 1 S. 1; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe:

I.