BGH - Beschluss vom 21.02.2024
XII ZB 401/23
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 2; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 424/22
OLG Frankfurt/Main, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 WF 68/23

Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt als Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels; Verstoß gegen eine Umgangsregelung durch Kontaktaufnahme mit dem Kind in der dem Umgangsberechtigten nicht zugewiesenen Zeit

BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen XII ZB 401/23

DRsp Nr. 2024/6026

Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt als Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels; Verstoß gegen eine Umgangsregelung durch Kontaktaufnahme mit dem Kind in der dem Umgangsberechtigten nicht zugewiesenen Zeit

a) Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533). b) Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.

Tenor