OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.06.2023
6 WF 68/23
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1386
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.04.2023

Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten UmgangsregelungVerstoß gegen eine Umgangsvereinbarung durch Umgang mit den Kindern außerhalb der festgelegten Zeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 6 WF 68/23

DRsp Nr. 2023/10092

Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung durch Umgang mit den Kindern außerhalb der festgelegten Zeiten

Umgang des Vaters mit seinen Kindern außerhalb der in einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung geregelten Zeiten stellt nur dann einen Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung dar, wenn ihm außerhalb der dort festgelegten Zeiten der Umgang mit den Kindern untersagt war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2023 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 12.04.2022 in Gestalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.10.2022 am 18.12.2022 und 25.12.2022 wird gegen den Vater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,- Euro Ordnungsgeld eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag der Mutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Vater zu 20 % und die Mutter zu 80 %.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.