OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2023
13 WF 116/23
Normen:
FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; ZPO § 569; FamFG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 15/22

Umgangsregelung zu FerienzeitenBerichtigung eines Beschlusses zum Ferienumgang durch das erkennende GerichtGerichtliche Korrektur eines Fehlers im Beschluss zum Ferienumgang

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 13 WF 116/23

DRsp Nr. 2023/12491

Umgangsregelung zu Ferienzeiten Berichtigung eines Beschlusses zum Ferienumgang durch das erkennende Gericht Gerichtliche Korrektur eines Fehlers im Beschluss zum Ferienumgang

Wenn in einem Beschluss über den Ferienumgang der Eltern ein Zeitraum erkennbar vergessen worden ist, ist die Vornahme einer Korrektur über einen Berichtigungsbeschluss gemäß § 42 Abs. 1 FamFG statthaft. In einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht nur prüfen, ob die Berichtigung durch das erstinstanzliche Gericht aufgrund "offenbarer Unrichtigkeit" zulässig war.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.5.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; ZPO § 569; FamFG § 42 Abs. 1;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 17.1.2023 hat das Amtsgericht den Umgang der betroffenen Kinder mit ihren Eltern vorläufig geregelt. Dabei hat es zum Sommerferienumgang 2023 unter anderem bestimmt (Bl. 151 ff.):

"Beide Mädchen verbringen die Sommerferien 2023 in der Zeit vom Montag, den 17.7.2023 um 10.00 Uhr bis zum Sonntag, den 6.8.2023, 18.30 Uhr, im Haushalt des Kindesvaters und die Zeit vom Montag, den 7.8.2023, 10.00 Uhr bis zum Sonntag, ... im Haushalt der Kindesmutter."