KG - Urteil vom 21.01.2005
13 UF 146/04
Normen:
BGB § 1586b ; ZPO § 727 § 795 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1759
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 1272/03

Umschreibung eines Unterhaltsvergleichs gegen den Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten

KG, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 13 UF 146/04

DRsp Nr. 2008/14072

Umschreibung eines Unterhaltsvergleichs gegen den Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten

Ist der Unterhaltsschuldner verstorben, so kann der Unterhaltsberechtigte den nach § 1586b BGB haftenden Erben ungeachtet der Möglichkeit der Umschreibung eines Unterhaltsvergleichs jedenfalls dann im Klagewege in Anspruch nehmen, wenn der Erbe Einwendungen gegen ein fortbestehendes in den Prozessvergleich als nicht der Rechtskraft fähigem Titel geregelten Unterhaltsanspruchs erhebt und deshalb mit einer Vollstreckungsgegenklage des Erben zu rechnen ist.

Normenkette:

BGB § 1586b ; ZPO § 727 § 795 ;

Entscheidungsgründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen und diese wie folgt ergänzt :

Mit Urteil vom 23. März 2004 - 27 O 729/03 - verpflichtete das Landgericht Berlin die hiesige Klägerin, einer Auszahlung des von der A........ beim Amtsgericht Köln hinterlegten Lebensversicherungsbetrages über 199.831,28 EUR einschließlich Zinsen an die Beklagte zuzustimmen. Das Landgericht ging dabei davon aus, der Rechtsgrund für das ursprünglich vereinbarte Bezugsrecht der hiesigen Klägerin aus der vom Erblasser im Jahre 1976 abgeschlossenen Lebensversicherung sei entfallen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Kammergericht mit Urteil vom 15. November 2004 - 26 U 55/04 - zurück.