I. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen und diese wie folgt ergänzt :
Mit Urteil vom 23. März 2004 - 27 O 729/03 - verpflichtete das Landgericht Berlin die hiesige Klägerin, einer Auszahlung des von der A........ beim Amtsgericht Köln hinterlegten Lebensversicherungsbetrages über 199.831,28 EUR einschließlich Zinsen an die Beklagte zuzustimmen. Das Landgericht ging dabei davon aus, der Rechtsgrund für das ursprünglich vereinbarte Bezugsrecht der hiesigen Klägerin aus der vom Erblasser im Jahre 1976 abgeschlossenen Lebensversicherung sei entfallen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Kammergericht mit Urteil vom 15. November 2004 - 26 U 55/04 - zurück.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|