OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2013
11 UF 130/12
Normen:
§ 3 AdWirkG;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1499
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 168/11

Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 11 UF 130/12

DRsp Nr. 2013/16395

Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption.

Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 04. 04.2012 wird zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 3 AdWirkG;

Gründe

I.

Der am 28.8.1946 geborene Beteiligte zu 1. ist deutscher Staatsangehöriger, die am 9.10.1967 geborene Beteiligte zu 2., ist thailändische Staatsangehörige. Sie haben am 9.September 1988 in Thailand geheiratet, anschließend aber zumindest wohl zeitweise gemeinsam in Deutschland gelebt. Die Eheleute siedelten im Jahr 2002 nach Thailand über, gaben ihren Wohnsitz in Deutschland aber erst im Jahr 2004 - mit der behördlichen Abmeldung - endgültig auf. Seither leben sie durchgehend in Thailand, haben mit Rücksicht auf gesundheitliche Probleme des Beteiligten zu 1. mittlerweile aber eine Rückkehr nach Deutschland ins Auge gefasst.