Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Parteien streiten zuletzt nur noch darum, ob die Beklagte entsprechend den mit Schreiben vom 17.03.2003 geäußerten Wunsch der Klägerin verpflichtet ist, dieser eine Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden in der Woche zu ermöglichen.
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