LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2004
3 Sa 186/04
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 4 Satz 1 § 8 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 123
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 363/03,

Unbegründete Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 186/04

DRsp Nr. 2005/2129

Unbegründete Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung

1. Ein wirksamer Antrag gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur abgelehnt werden, wenn einer Berücksichtigung betriebliche Gründe entgegenstehen; für diese Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.2. Ein Arbeitgeber kann die Ablehnung eines Teilzeitwunsches nicht allein mit seiner unternehmerischen Vorstellung von der richtigen Arbeitszeitverteilung begründen; es unterliegt der gerichtlichen Prüfung, ob die Ablehnung des Teilzeitwunsches nach den Kriterien des § 8 TzBfG berechtigt ist.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 4 Satz 1 § 8 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Parteien streiten zuletzt nur noch darum, ob die Beklagte entsprechend den mit Schreiben vom 17.03.2003 geäußerten Wunsch der Klägerin verpflichtet ist, dieser eine Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden in der Woche zu ermöglichen.