OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.02.2003
20 UF 1/03
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 767 § 795 § 794 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1104
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Ettlingen - 1 F 150/02,

Unbegründeter Einwand aufgehobener Trennung bei notariell geregeltem Trennungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 20 UF 1/03

DRsp Nr. 2004/7394

Unbegründeter Einwand aufgehobener Trennung bei notariell geregeltem Trennungsunterhalt

Der in einer notariellen Urkunde geregelte Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nicht durch die Aufhebung der damals bestehenden Trennung erloschen, wenn die Auslegung der Vereinbarung dazu führt, dass die Parteien jedenfalls mit der Unterhaltsregelung auch den Unterhaltsanspruch im Fall weiterer Trennungen geregelt haben.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 767 § 795 § 794 Nr. 5 ;

Gründe:

1. Die Parteien leben getrennt. Die Beklagte vollstreckt aus der notariellen Getrenntlebens- und Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 29.02.1996. Darin hatte sich der Kläger unter C u.a. zur Zahlung von monatlich 2400 DM Trennungs- und nachehelichen Unterhalts verpflichtet (I 67, 73). Er hält den Anspruch auf Trennungsunterhalt für erloschen, weil die Parteien - unstreitig - Anfang 1997 wieder zusammen gezogen seien und bis zur erneuten Trennung im Juni 2002 zusammen gelebt hätten.

Das Amtsgericht hat die auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wegen Trennungsunterhalts gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und den Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen.