Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016, mit dem es den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet.
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