LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2016
L 9 AL 159/16 B ER
Normen:
SGB III § 61; SGB III §§ 63 ff.; SGB III § 67 Abs. 2; SGB III § 68; BGB § 1610 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 168/16

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Ermittlung des Gesamtbedarfs nach §§ 61, 63 ff. SGB III unter Berücksichtigung von Zuwendungen des Vaters

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen L 9 AL 159/16 B ER

DRsp Nr. 2020/14576

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Ermittlung des Gesamtbedarfs nach §§ 61, 63 ff. SGB III unter Berücksichtigung von Zuwendungen des Vaters

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 61; SGB III §§ 63 ff.; SGB III § 67 Abs. 2; SGB III § 68; BGB § 1610 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016, mit dem es den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet.