OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2023
II-10 UF 83/22
Normen:
FamFG § 44;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 27/21

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen II-10 UF 83/22

DRsp Nr. 2023/7066

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge im familiengerichtlichen Verfahren

Das rechtliche Gehör im familiengerichtlichen Verfahren ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Beteiligten sämtliche Umstände, auf die es seine Entscheidung gestützt hat, bekannt gemacht hat und diese bis in das Beschwerdeverfahren hinein unwidersprochen geblieben sind.

Tenor

Die Gehörsrüge des Kindesvaters gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2022 - 10 UF 83/22 - und sein diesbezügliches Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 44;

Gründe

Die gemäß § 44 FamFG statthafte und zulässig eingelegte Anhörungsrüge des Kindesvaters ist in der Sache unbegründet, sodass auch das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückzuweisen ist.