OLG Köln - Urteil vom 14.02.2006
4 UF 172/05
Normen:
BGB § 1361 §§ 1601 ff. § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1756
NJW-RR 2006, 1664
OLGReport-Köln 2006, 392
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 209/04

Ungesicherte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei bestehender gesteigerter Unterhaltsverpflichtung

OLG Köln, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 4 UF 172/05

DRsp Nr. 2006/21057

Ungesicherte Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei bestehender gesteigerter Unterhaltsverpflichtung

»1. Nimmt ein abhängig Beschäftigter eine selbständige Tätigkeit auf, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können, kann er sich nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn ihm für den Schritt in die Selbständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel, noch Kredite, noch eigene Rücklagen zur Verfügung standen, die es ihm ermöglichten, für eine gewisse Anlaufphase (bis zu Eintritt der erwarteten Gewinne) den Unterhalt weiter aufbringen zu können. 2. In diesem Fall kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach seinem letzten Bruttoeinkommen beurteilt werden, auch wenn er dies während einer laufenden Probezeit verdient hat. Auf die pauschale Behauptung, es bestehe keine reale Erwerbschance in abhängiger Beschäftigung kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht berufen, wenn mangels jedweder Bewerbung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei gehörigen Bemühungen eine entsprechende Tätigkeit gefunden hätte.«

Normenkette:

BGB § 1361 §§ 1601 ff. § 1629 Abs. 3 ;

Gründe: