OLG Dresden - Beschluss vom 16.02.2000
10 WF 711/99
Normen:
BGB § 1684 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1422
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 1531/98

Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf - Verhandlungstermin über Umgangsrecht erst in einem Jahr - psychologische Betreuung des labilen Kindes

OLG Dresden, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 10 WF 711/99

DRsp Nr. 2001/3508

Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf - Verhandlungstermin über Umgangsrecht erst in einem Jahr - psychologische Betreuung des labilen Kindes

1. Eine Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf ist dann gegeben, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit des Gerichts führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand.2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das Familiengericht in Absprache mit dem Psychologen, der das Kind betreut, die nächste mündliche Verhandlung über das Umgangsrecht des antragstellenden Vaters erst auf ein Jahr nach der letzten mündlichen Verhandlung bestimmt, weil das (hier: siebenjährige) Kind tiefgreifend psychisch gefährdet ist und seine Stabilisierung einer sehr zeitraubenden Therapie bedarf.

Normenkette:

BGB § 1684 ; ZPO § 567 ;

Gründe: