OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2006
10 WF 203/06
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 491
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 116/05

Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei unzumutbaren Verfahrensverzögerungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 10 WF 203/06

DRsp Nr. 2006/26133

Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei unzumutbaren Verfahrensverzögerungen

Wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan wird, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft, ist als außerordentlicher Rechtsbehelf die Untätigkeitsbeschwerde zulässig.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.

I.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsbeschwerde sind erfüllt.