Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 09.10.2017 wird verworfen.
1. Der Antragsteller wendet sich in einer Kindschaftssache mit einer sofortigen Beschwerde vom 21.07.2018, Eingang beim Amtsgericht am 23.07.2018 (148 VK), gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung für Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht hat in Abänderung eines Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2014 (66 VK) - ohne Ratenzahlung - mit Änderungsbeschluss vom 09.10.2017 (134 VK) eine vom Antragsteller zu zahlende monatliche Rate von 208 € festgesetzt (134). Der Beschluss wurde dem Antragsteller und seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.10.2017 zugestellt (138r, 139 VK).
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