OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2006
11 Wx 47/06
Normen:
BbgPsychKG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 529/06
AG Brandenburg an der Havel - 19 XIV 79/06 - 17.08.2006,

Unterbringung bei unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leib und Leben anderer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 11 Wx 47/06

DRsp Nr. 2006/26145

Unterbringung bei unmittelbar bevorstehender Gefahr für Leib und Leben anderer

Eine Unterbringung nach§ 8 Abs. 3 BbgPsychKG kann auch erfolgen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis zwar unvorhersehbar, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aber jederzeit zu erwarten ist.

Normenkette:

BbgPsychKG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene ist seit dem 16. August 2006 in der Landesklinik B... untergebracht. Mit Beschluss vom 17. August 2006 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung bis längstens zum 28. September 2006 nach dem BbgPsychKG angeordnet und dies mit einer erheblichen Gefahr für Leib oder Gesundheit des Betroffenen und anderer Personen begründet. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht diesen Beschluss bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe ein Unterbringungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 BbgPsychKG. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Anhörung des Betroffenen und der behandelnden Ärztin.

Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 6. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 13. September 2006, sofortige weitere Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet: