OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2007
11 Wx 35/07
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 419/07
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 58 XVII 72/07

Unterbringung des Betreuten wegen Gefahr der Selbstschädigung nur bei Einschränkung der freien Willensbestimmung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 35/07

DRsp Nr. 2007/12556

Unterbringung des Betreuten wegen Gefahr der Selbstschädigung nur bei Einschränkung der freien Willensbestimmung

1. Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ist zwar in § 1906 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift, da dem Staat von Verfassung wegen nicht das Recht zukommt, seine zur freuen Willensbildung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen. 2. Ein Unterbringungsbeschluss ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn in dem Beschluss die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung nicht hinreichend erörtert wurden.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02. Mai 2007 für die Dauer von längstens 4 Wochen vorläufig untergebracht. Seit dem 04.05.2007 befindet sich der Betroffene auf Grund dieses Beschlusses in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Klinikums ... in P....