OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2016
12 B 209/16
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1800 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 120/16

Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Einrichtung im Umkreis des Wohnortes der Eltern als Maßnahme zur Durchsetzung des Umgangsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 12 B 209/16

DRsp Nr. 2016/11919

Unterbringung des Kindes in einer heilpädagogischen Einrichtung im Umkreis des Wohnortes der Eltern als Maßnahme zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1800 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind M. O. in einer heilpädagogischen Einrichtung im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragsteller unterzubringen,

hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß mit der Begründung verneint, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, weil die dortigen Regelungen nicht der Durchsetzung eigener Umgangsrechte der Antragsteller dienten. Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde jedenfalls im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.