Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Beschwerde mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind M. O. in einer heilpädagogischen Einrichtung im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragsteller unterzubringen,
hat keinen Erfolg.
Die von den Antragstellern angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß mit der Begründung verneint, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, weil die dortigen Regelungen nicht der Durchsetzung eigener Umgangsrechte der Antragsteller dienten. Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde jedenfalls im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|