SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2005
2 W 328/04
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 136
OLGReport-Schleswig 2005, 236
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 498/04
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII R 337

Unterbringung eines Betreuten zur Heilbehandlung wegen befürchteter weiterer Chronifizierung

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 2 W 328/04

DRsp Nr. 2005/6149

Unterbringung eines Betreuten zur Heilbehandlung wegen befürchteter weiterer Chronifizierung

»Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr. 2 BGB erforderlich sein, wenn nur dadurch der Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf seine Anlasskrankheit (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf einem im Rahmen der Chronifizierung bestehenden Maß stabil gehalten und eine weitere Chronifizierung verhindert werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe: