OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.03.2001
12 UFH 1/01
Normen:
ZPO §§ 645 ff. § 652 § 652 Abs. 2 § 647 Abs. 1 Nr. 24 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 177
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Bersenbrück - 29.12.2000,

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Mitteilung an Antragsgegner - Übersendung des amtlichen Vordrucks

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 12 UFH 1/01

DRsp Nr. 2001/13111

Unterhalt - vereinfachtes Verfahren - Mitteilung an Antragsgegner - Übersendung des amtlichen Vordrucks

»Die im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts mit einer nicht ordnungsgemäßen Erklärung des Antragsgegners verbundenen schwerwiegenden Folgen erfordern vom Gericht eine genaue Beachtung der nach § 647 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Belehrung einschließlich der Übersendung des amtlichen Vordrucks.«

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff. § 652 § 652 Abs. 2 § 647 Abs. 1 Nr. 24 ;

Gründe:

Die Antragsteller beantragten in Beistandschaft des Kreisjugendamtes O... die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff ZPO, beginnend ab 01.08.2000. Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen innerhalb eines Monats erheben zu können, am 24.11.2000 zugestellt worden. Wörtlich heißt es dort: "Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Vordruck der beigefügten Art zweifach - mit einer Abschrift für die Gegenpartei - mitgeteilt werden." Der Zustellungsurkunde kann nicht entnommen werden, welches Schriftstück und gfls. mit welchen Anlagen dem Antragsteller zugestellt worden ist. Im Aktendeckel befindet sich ein nicht ausgefüllter Vordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt".