Die Antragsteller beantragten in Beistandschaft des Kreisjugendamtes O... die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff ZPO, beginnend ab 01.08.2000. Dem Antragsgegner ist dieser Antrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, hiergegen Einwendungen innerhalb eines Monats erheben zu können, am 24.11.2000 zugestellt worden. Wörtlich heißt es dort: "Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Vordruck der beigefügten Art zweifach - mit einer Abschrift für die Gegenpartei - mitgeteilt werden." Der Zustellungsurkunde kann nicht entnommen werden, welches Schriftstück und gfls. mit welchen Anlagen dem Antragsteller zugestellt worden ist. Im Aktendeckel befindet sich ein nicht ausgefüllter Vordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt".
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